Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV 2021 einhalten

15.10.2021 Die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV 2021 ist eine angepasste Fassung der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49). Sie gilt seit 16.07.2021.

Unser Team Arbeitssicherheit unterstützt Sie bei allen Anforderungen der neuen Betriebssicherheitsverordnung.

Auskunft gibt

Team Arbeitssicherheit – Nicole Kuhnke – +49 40 5238871-26 – arbeitssicherheit@adt-zielke.com

Das steht in der neuen BetrSichV 2021

Die wesentlichen Forderungen der BetrSichV sind unverändert. Die neue Fassung wurde an das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG 2021, das Marktüberwachungsgesetz (MÜG) und das Gesetz für Sicherheit von Anlagen im Betrieb (ÜAnlG) angepasst, siehe unten Rechtsgrundlage.

Beispiele für Änderungen in der BetrSichV 2021

Einige Beispiele für Passagen, die geändert wurden – gegenüber der bis vor dem 16.07.2021 gültigen Version:

2 Begriffsbestimmungen

Absatz (13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.

§ 18 Erlaubnispflicht für Anlagen gemäß Absatz (1)

Absatz (6) Die Erlaubnis erlischt, wenn

  1. der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat,
  2. die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder
  3. die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.

Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern.

§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes

Absatz (1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.

Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Abschnitt 1 Zugelassene Überwachungsstellen

Punkt 1 Zulassung von Überwachungsstellen

Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen: (…)

Punkt 2 Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen

Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden.

Die BetrSichV 2021 fordert

Weiterhin fordert die BetrSichV zum Beispiel:

  • Alle Arbeitsmittel müssen nach dem Stand der Technik die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß EU-Recht erfüllen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung spielt in der BetrSichV eine maßgebliche Rolle, um Schutzmaßnahmen zu treffen und Schutzziele zu erreichen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung darf nach BetrSichV nur von Fachkundigen durchgeführt werden.
  • Die Betriebssicherheitsverordnung fordert die regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik – mit dem Ziel der sicheren Verwendung der Arbeitsmittel.
  • Erreichen kann man die Anpassung an den Stand der Technik durch technische oder ergänzende organisatorische Schutzmaßnahmen.
  • Bei verschiedenen Sachverhalten muss die Gefährdungsbeurteilung sofort angepasst werden.

Aktuelle Version der BetrSichV

Derzeit ist die BetrSichV dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet. Die aktuelle Version der Betriebssicherheitsverordnung finden Sie hier.

Rechtsgrundlage für die BetrSichV 2021

Die Anpassung der BetrSichV erfolgt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146).

Die Neufassung ist deshalb notwendig: das ProdSG wurde geändert, weil Regelungen in der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, gültig ab 16. Juli 2021, mit dem bis dahin geltenden ProdSG konkurrieren. Die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgt durch das Marktüberwachungsgesetz (MÜG). Dazu erfolgten Überführungen vom bisherigen ProdSG in ein eigenständiges Gesetz für Sicherheit von Anlagen im Betrieb (ÜAnlG). > mehr erfahren zu ProdSG 2021 – neues Produktsicherheitsgesetz

Inhaltsübersicht der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV 2021

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

  •  1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
  •  2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

  •  3 Gefährdungsbeurteilung
  •  4 Grundpflichten des Arbeitgebers
  •  5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
  •  6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  •  7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  •  8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
  •  9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  • 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
  • 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
  • 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
  • 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
  • 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

Abschnitt 3

Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

  • 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
  • 16 Wiederkehrende Prüfung
  • 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
  • 18 Erlaubnispflicht

Abschnitt 4

Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit

  • 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
  • 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
  • 21 Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

  • 22 Ordnungswidrigkeiten
  • 23 Straftaten
  • 24 Übergangsvorschriften

Anhang

Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

 

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