ProdSG 2021 – neues Produktsicherheitsgesetz

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ProdSG 2021 – Kettenreaktion für den Maschinenbau?

02.08.2021 Aktualisierung zum ProdSG 2021: Das Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 ist am 30. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. > mehr erfahren

18.03.2021 Das ProdSG 2021 tritt am 16. Juli 2021 in Kraft. Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) wurde neu gefasst.

Neu im ProdSG 2021

Das ProdSG umfasst zukünftig nur noch zentral Anforderungen an das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt im Sinne der Produktsicherheit, adressiert an zum Beispiel Hersteller und Einführer. Die Regelungen zu Sicherheit von Anlagen im Betrieb, bisher 9. Abschnitt ProdSG, werden ausgegliedert – in das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG), mit dem Betreiber als Adressat.

Überarbeitet und konkretisiert erscheinen die Bestimmungen zum GS-Zeichen im neuen ProdSG, maßgeblich waren hier Erfahrungen in der Praxis.

Neu ist die Möglichkeit zu Vermarktungsverboten. In zum Beispiel Österreich längst gang und gäbe, kann künftig auch die Bundesregierung in Deutschland durch Rechtsverordnung risikoreiche Produkte bundesweit verbieten oder beschränken.

Fast vollständig entfallen Vorschriften für die Marktüberwachung beim Inverkehrbringen von Produkten – bis auf einige ProdSG-spezifische Regelungen (zum Beispiel Stichproben). Die bisherigen Abschnitte Marktüberwachung und Informations- und Meldepflichten gehen fast komplett in das neue Marktüberwachungsgesetz (MÜG) über.

Kettenreaktion für Maschinen- und Anlagenbau?

Hersteller, Einführer etc. werden ihre technischen Unterlagen auf das neue ProdSG einstellen müssen. Sind aber auch weitere Maßnahmen erforderlich?

Zahlreiche Verordnungen beziehen sich auf das ProdSG. Änderungen sind daher zum Beispiel nötig in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, der Verordnung über elektrische Betriebsmittel, der Verordnung über einfache Druckbehälter, der Maschinenverordnung, der Explosionsschutzprodukteverordnung, der Aufzugsverordnung, Druckgeräteverordnung. Laut Anpassungsgesetz (siehe unten) sind vorgenommene Anpassungen meist rein redaktionell oder nötig, weil Vorschriften zur Marktüberwachung aus dem ProdSG in das MÜG eingegliedert wurden. Ebenso die Anforderungen an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen aus Abschnitt 9 des bestehenden ProdSG. Diese sollen redaktionell neu, inhaltlich jedoch unverändert im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ÜAnlG sein.

Das gelte auch für die bisher auf das ProdSG bezogenen konkreten Anforderungen der BetrSichV an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen (zukünftig im ÜAnlG). Die BetrSichV wird an den Wechsel der Regelungen vom ProdSG zum ÜAnlG angepasst.

Fazit laut Gesetzgeber: Die Änderungen im ProdSG 2021 verursachen keinen Aufwand für die Wirtschaft. Das erklärt die Bundesregierung im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 10.02.2021.

Spannung garantiert

Zukünftig nicht mehr im ProdSG: Die Aufzählung der überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese wird auch nicht in das ÜAnlG übernommen. Einen Katalog für überwachungsbedürftige Anlagen soll die Bundesregierung in Zukunft per Rechtsverordnung festlegen – auf Basis des ÜAnlG. Nicht nur der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) fragt sich, gemäß Stellungnahme vom 24.09.2020, ob auf Verordnungsebene demnächst weitere Anlagen zusätzlich als überwachungsbedürftig definiert werden – und das könnte eventuell einen bedeutenden Mehraufwand für Unternehmen bedeuten.

Auch mehr in den Fokus dürfte der Fulfilment-Dienstleister als Wirtschaftsakteur geraten, der nun explizit im ProdSG genannt wird.

Unsere Ingenieure und Experten für CE und Maschinensicherheit prüfen bereits, ob versteckte Änderungen vorkommen, die doch noch Maßnahmen für Unternehmen erfordern – damit wir unsere Partner und Kunden auf jeden Fall rechtssicher beraten.

Notwendige Neufassung des ProdSG 2021

Die Neufassung des ProdSG ist nötig, weil Regelungen in der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, gültig ab 16. Juli 2021, mit dem geltenden ProdSG konkurrieren. Die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgt durch das Marktüberwachungsgesetz (MÜG), mit Marktüberwachungsvorschriften, die sich mit dem geltenden ProdSG überschneiden.

Neben nötigen Anpassungen aufgrund des EU-Rechts hat der Gesetzgeber weitere Anpassungen vorgenommen, zum Beispiel Überführungen vom ProdSG in ein eigenständiges Gesetz für Sicherheit von Anlagen im Betrieb (ÜAnlG).

Ziel und Zweck des ProdSG 2021

Mit der Neufassung des ProdSG soll laut Gesetzgeber eine bundesweit einheitliche Regelung des Produktsicherheitsrechts zu den Voraussetzungen für das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt erreicht werden. So soll das neue ProdSG Nachteile der deutschen Wirtschaftsakteure, Verbraucher und Arbeitnehmer verhindern.

Ausblick

Im Auge behält unser Team neben den Auswirkungen des neuen ProdSG ebenfalls das neue Gesetz für Sicherheit von Anlagen im Betrieb (ÜAnlG). Fragen Sie uns gerne, wenn Sie wissen möchten, ob in Ihrem Unternehmen oder für den Vertrieb Ihrer Produkte Handlungsbedarf besteht.