Sicherheit gemäß Produktsicherheitsgesetz ProdSG und Haftungsfälle vermeiden

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Sicherheit gemäß Produktsicherheitsgesetz ProdSG von ADT-Zielke

19.10.2021 Sicherheit gemäß Produktsicherheitsgesetz ProdSG und Haftungsfälle vermeiden – wir unterstützen Sie. Mit rechtssicheren Maßnahmen für Maschinensicherheit und CE-Kennzeichnung.

Auskunft gibt

Team CE/Maschinensicherheit – Axel Martens – Telefon +49 40 5238871-15 – maschinensicherheit@adt-zielke.com

Das reine Gesetz für Produktsicherheit

Seit dem 16.07.2021 gilt eine Neufassung des ProdSG. Das ProdSG ist nun ein reines Gesetz über die Anforderungen an das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt.

Keine starken Auswirkungen

Es gibt vermutlich keine starken Auswirkungen auf die Wirtschaftsakteure durch das ProdSG 2021. Einige Änderungen am Inhalt fallen jedoch auf: der ausdrücklich genannte Fulfilment-Dienstleister, mögliche Rechtsverordnungen zum Beschränken oder Verbieten bestimmter Produkte sowie die Überführungen von Artikeln in das Marktüberwachungsgesetz MÜG und das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ÜAnlG, siehe dazu im Blog ProdSG 2021.

Das fällt auf im ProdSG 2021

Verbote durch Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung kann, mit Zustimmung des Bundesrats, durch Rechtsverordnung das Bereitstellen von Produkten beschränken oder verbieten, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.

Marktüberwachung

Produktsicherheitsspezifische Regelungen finden sich nach wie vor im ProdSG. Zum Beispiel die Verpflichtung, bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten Stichproben durchzuführen oder Informationsverpflichtungen in Zusammenhang mit dem GS-Zeichen.

Fulfilment-Dienstleister

Fulfilment-Dienstleister ist ein Wirtschaftsakteur, der mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen er kein Eigentumsrecht hat. Ausgenommen sind Paketzustelldienste, Frachtverkehrsdienstleistungen (vgl. § 2 Nr. 11 ProdSG). Der Fulfilment-Dienstleister ist mit Herstellern, Händlern daran beteiligt, Produkte auf dem Markt bereitzustellen – und darf wissentlich keine gefährlichen Produkte weitergeben, u. U. muss er die zuständige Marktüberwachungsbehörde unterrichten.

Das ProdSG fordert und regelt

Das ProdSG stellt Anforderungen an Produkte auf dem Markt, gilt aber zum Beispiel nicht für bestimmte gebrauchte Produkte oder Lebensmittel, Futtermittel und Tiere. Das Gesetz regelt zum Beispiel:

  • Voraussetzungen für das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt
  • Pflichten von Wirtschaftsakteuren wie Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, Bevollmächtigte, Aussteller
  • GS-Zeichen, CE-Kennzeichnung
  • Konformitätsbewertungsstellen, notifizierte Stellen
  • Marktüberwachung (nur produktsicherheitsspezifische Regelungen, weitere Regelungen im Marktüberwachungsgesetz MÜG)
  • Aufgaben von Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit
  • Straf- und Bußgeldvorschriften

Gesetzlich für Maschinen gefordert

Die Maschinenrichtlinie wird durch das Produktsicherheitsgesetz ProdSG und die Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) in deutsches Recht umgesetzt. Produkte dürfen beim Bereitstellen auf dem Markt die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Umwelt nicht gefährden.

Neben der bestimmungsgemäßen Verwendung muss der Hersteller für die Forderung nach Sicherheit gemäß Produktsicherheitsgesetz ProdSG auch die vorhersehbare Verwendung betrachten.

 

Rechtliche Grundlage für Sicherheit gemäß Produktsicherheitsgesetz ProdSG

Die volle Bezeichnung vom Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 27.07.2021 ist: Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist.

Die aktuelle Version ist durch die Änderung durch Art. 2 G v. 27.7.2021 I 3146 (Nr. 49) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet. Das aktuelle ProdSG ersetzt V 8053-8 v. 8.11.2011 I 2178, 2179; 2012 I 131 (ProdSG 2011).

Das Produktsicherheitsgesetz musste aufgrund der europäischen Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (Verordnung (EU) 2019/1020 oder EU-Marktüberwachungsverordnung (MÜ-VO)) angepasst werden.

Das Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27.07.2021 wurde am 30.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, das Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung vom 09.06.2021 bereits am 17.06.2021.

Haftung für Maschinen und Anlagen

Das Produkthaftungsgesetz ProdHaftG gilt für alle Maschinen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmalig verwendet werden.

Produkthaftung bedeutet: Der Hersteller haftet für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte folgen. Hersteller nach dem ProdHaftG ist:

  • Hersteller des Endprodukts
  • Hersteller eines fehlerhaften Teilprodukts oder eines fehlerhaften Grundstoffs
  • Importeur, der ein Produkt in die EU einführt
  • Händler, der auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen o. Ä. anbringt
  • Ggf. Lieferant

Der Hersteller haftet auch, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Anspruchsberechtigt sind unmittelbar und mittelbar Geschädigte. Gewährleistungsansprüche gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, bleiben von der Haftung aus dem ProdHaftG unberührt.

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