Umbau von Anlagen – wesentliche Veränderung von Maschinen

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Umbau von Anlagen - wesentliche Veränderung - ADT-Zielke

Wenn Sie einen Umbau von Anlagen durchgeführt haben oder planen, müssen Sie unter Umständen weitere Maßnahmen ergreifen. Wir beraten Sie bei Umbau von Anlagen, Modernisierung, Erweiterung, Neubau etc. für eine rechtssichere und effiziente Umsetzung. Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung und prüfen für Sie:

  • Liegt durch den Umbau von Anlagen eine Veränderung mit Einfluss auf die Anlagensicherheit vor bzw. ist geplant?
  • Liegt eine wesentliche Veränderung vor?
  • Ist eine geplante Veränderung wirtschaftlich (Abwägen von Kosten und Nutzen von Veränderungen)?
  • Muss ein neues Konformitätsbewertungsverfahren (CE-Kennzeichnung) durchgeführt werden?
  • Welchen Einfluss hat der Umbau von Anlagen auf Haftungsrisiko, Herstellerverantwortung?
  • Wie viel Zeitaufwand kostet der Umbau und welche Ressourcen bindet der Umbau?

Wesentliche Veränderung durch den Umbau von Anlagen

Wir prüfen für Sie, ob eine Änderung an der Anlage vorliegt, die Einfluss auf die Sicherheitsbewertung hat, und Sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen müssen. Nur eine gründliche Planung und Abwägung kann Sie vor Kostenfallen schützen.

Dabei beraten wir Sie umfassend zu allen relevanten Aspekten. Zum Beispiel fordert die Norm DIN EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung), harmonisierte Norm zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Vorkehrungen für die Wartungsfreundlichkeit bei der Konstruktion einer Maschine. Das bedeutet, dass bei Neubau, Umbau und Erweiterung einer Maschine bestimmte Faktoren für die Wartungsfreundlichkeit berücksichtigt werden müssen, um die Instandhaltung der Maschine zu ermöglichen.

Der geplante Umbau von Anlagen kann zum Beispiel neue leistungsfähigere Antriebe und/oder Schutzeinrichtungen oder neue Steuerungssoftware umfassen. Auch in diesen Fällen müssen Sie entscheiden und bewerten, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt.

Wenn Sie eine wesentliche Veränderung an Ihrer Maschine vornehmen, muss ein neues Konformitätsbewertungsverfahren (CE-Kennzeichnung) durchgeführt werden. Maßgeblich für die Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, sind die Antworten auf folgende Fragen:

  • Liegt ein neue Gefährdung / Risikoerhöhung vor?
  • Sind die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen ausreichend?
  • Ist ein sicherer Zustand mit einfachen trennenden Schutzeinrichtungen wieder herstellbar?
  • Wie hoch ist das Risiko einer Verletzung?
  • Wie hoch ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Verletzung?

Wenn Sie einen Umbau von Anlagen durchgeführt haben oder planen: Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne und beurteilen, ob Sie eine wesentliche Veränderung an Ihrer Anlage vorgenommen haben oder eine wesentliche Veränderung planen.

Rechtliche Verantwortung bei Umbau von Anlagen – wesentliche Veränderung von Maschinen

  • Verantwortlich für den Umbau einer Maschine ist grundsätzlich der Betreiber
  • Der Betreiber wird zum Hersteller mit den gleichen Pflichten des Herstellers
  • Der UMBAUER muss feststellen, ob eine wesentliche Veränderung im Sinne des ProdSG vorliegt

 

Wann müssen Sie bei Umbau von Anlagen auch die Baustellenverordnung beachten

Die Baustellenverordnung fordert, dass bereits in der Planung der Bauausführung Voraussetzungen für effektives Koordinieren und Durchsetzen von Arbeitsschutzmaßnahmen geschaffen werden. Auf diese Weise soll Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ausführung des Bauvorhabens sichergestellt werden.

Maschinen und Anlagen gehören grundsätzlich nicht zu den baulichen Anlagen im Sinne der Baustellenverordnung BaustellV. In manchen Fällen müssen aber unter Umständen Tätigkeiten bei der Instandhaltung in die Maßnahmen nach der Baustellenverordnung integriert werden, zum Beispiel Instandhaltung bei Biogasanlagen, Erdgastankstellen, Zementsilos. Instandhaltung, d. h. Ein-, Aus- oder Umbau von Maschinen und Anlagen, muss die Baustellenverordnung berücksichtigen wenn:

  • Instandhaltung erfolgt orts- und zeitgleich mit Errichtung/Änderung einer baulichen Anlage
  • Instandhaltung erfolgt orts- und zeitgleich mit Abbruch einer baulichen Anlage

Sie wissen nicht, ob Ihre Instandhaltung unter die Baustellenverordnung fällt? Bitte rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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