EU-Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie

  1. Startseite
  2. Blog
  3. EU-Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie
EU-Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie-ADT-Zielke

EU-Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

06.05.2021 Nun ist es also soweit. Die EU-Kommission hat am 21.04.2021 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinenprodukte veröffentlicht. Es wird in Zukunft eine EU-Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie geben.

Aktualisierungen finden Sie unter: EU-Maschinenverordnung 2023

Neu in der zukünftigen EU-Maschinenverordnung

Im Entwurf der zukünftigen Verordnung über Maschinen (Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on machinery products) gibt es einige Neuerungen gegenüber der aktuellen Maschinenrichtlinie. Neu ist zum Beispiel:

  • In Anhang I werden Maschinen mit hohem Risiko aufgelistet.
  • Maschinen mit hohem Risikopotenzial, Anhang I, unterliegen besonderen Konformitätsbewertungsverfahren, zum Beispiel auch unter Einbezug einer notifizierten Stelle.
  • Die Kommission kann die Liste der Maschinen mit hohem Risiko in Anhang I entsprechend dem technischen Fortschritt, Kenntnisstand und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen, das heißt Maschinen aufnehmen oder streichen.
  • Die Liste der Maschinen mit hohem Risiko soll in voller Übereinstimmung mit der neuen Verordnung über künstliche Intelligenz stehen – und zwar im Hinblick auf seine sichere Integration dieses Systems künstlicher Intelligenz in die Gesamtmaschine.
  • Eine digitale Dokumentation ist erlaubt. Gleichzeitig können Endnutzer beim Kauf eine gedruckte Version der Betriebsanleitung kostenlos anfordern.
  • In der Verordnung taucht nun der Begriff «wesentliche Änderung» auf und wird definiert.
  • In den Begriffsbestimmungen im Entwurf für die EU-Maschinenverordnung findet sich nun auch zum Beispiel ein “System künstlicher Intelligenz».
  • Die überarbeitete Maschinenrichtlinie wird an das New Legislative Framework (NLF, 768/2008/EC) angeglichen und zu einer Verordnung.
  • Entscheidungen der Kommission über Maßnahmen der Mitgliedstaaten für Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, sind nur noch erforderlich, wenn andere Mitgliedstaaten mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden sind.

Weitere geplante Maßnahmen

  • Die Kommission erteilt einen neuen Normungsauftrag zu allen neuen und/oder überarbeiteten Sicherheitsanforderungen.
  • Die Kommission erstellt einen Leitfaden für detaillierte Klarstellungen.

Ziel und Zweck

Die allgemeinen Ziele der Maschinenrichtlinie sollen auch in der Maschinenverordnung bestehen bleiben.

Spezifische Ziele der Überarbeitung sind Berücksichtigung Künstlicher Intelligenz KI (Die Europäische Kommission hat einen horizontalen Rechtsakt für KI auf den Weg gebracht) und Risiken neuer Technologien. Rechtliche Klarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Definitionen soll erhöht werden, Vereinfachungen sollen durch digitale Dokumentation und Angleichung an den NLF erfolgen. Und es soll eine erste Anpassung der Liste der Maschinen mit hohem Risiko erreicht werden.

Was aus der MRL bleibt

Die EU betont: Folge des Wechsels von einer Richtlinie zu einer Verordnung ist nicht die Änderung des regulatorischen Ansatzes. Die Merkmale des New Approach bleiben.

Das bedeutet zum Beispiel für Hersteller: Die Flexibilität bleibt bestehen bei der Wahl der Mittel zum Erfüllen der grundlegenden Anforderungen (harmonisierte Normen oder andere technische Spezifikationen) und bei der Wahl des Verfahrens zum Nachweis der Konformität unter den verfügbaren Konformitätsbewertungsverfahren.

Notwendige Anpassung: Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie

Die aktuelle MRL Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde 2014 nicht an das New Legislative Framework (NLF) angepasst. (Hinweis zum Konzept des NLF: Die EU-Institutionen legen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Produkte in Richtlinien und Verordnungen fest. Die inhaltlich-technische Ausgestaltung dieser Anforderungen erfolgt in europaweit harmonisierten Normen.)

Dadurch bietet die Maschinenrichtlinie keinen konsistenten sowie europaweiten Rechtsrahmen. Fehlende Klarstellungen und Definitionen führen zu Rechtsunsicherheiten und die ungleiche Auslegung der MRL in den Mitgliedsstatten. Der „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ ist aussagekräftig, hat aber keinen Rechtscharakter. Dazu kommen die Herausforderungen der Digitalisierung, siehe dazu auch eine Meldung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 17.02.2021, unter Sicherheit von Maschinen und Technologien aktiv mitgestalten.

Die Kosten

Zwei Aspekte fallen sofort ins Auge.

  • Vielleicht können Hersteller Kosten einsparen, weil digitale Anleitungen und digitale Konformitätserklärungen zugelassen werden. Andererseits sind Kosten zu erwarten für Server für die Verwaltung der digitalen Unterweisung und Konformitätserklärung.
  • Es fallen eventuell Kosten an für das Einschalten Dritter für die Konformitätsbewertung von Maschinen mit hohem Risiko.

CO2-Fußabdruck

Die EU ist sich sicher: Die Verordnung sorgt für eine Verringerung des CO2-Fußabdrucks. Grund sei der geringere Papierverbrauch für den Druck von Betriebsanleitungen.

Endspurt

Ziemlich sicher ist, dass die vorgeschlagene EU-Maschinenverordnung 30 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar sein wird. So lange haben Hersteller, notifizierte Stellen und Mitgliedstaaten Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Übergangsbestimmungen werden für hergestellte Produkte und die von notifizierten Stellen ausgestellten Bescheinigungen gelten. Vermutlich dürfen Hersteller ihre Maschinen, die gemäß Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden, weitere 42 Monate nach Inkrafttreten der EU-Maschinenverordnung auf dem Markt bereitstellen. Das gleiche gilt für gültige Baumusterprüfbescheinigungen.

Ausblick

Die Richtlinie 2006/42/EG wird aufgehoben und durch die von der EU vorgeschlagene Verordnung ersetzt. Wann die vorgeschlagene EU-Maschinenverordnung in Kraft tritt steht noch nicht fest. Etwas Zeit für Anpassungen haben Hersteller und andere Wirtschaftsakteure also. Spannend ist, ob sich noch weitere Änderungen vor Inkrafttreten der neuen Verordnung ergeben. Unsere Ingenieure bleiben am Ball. Fragen Sie uns gerne.