EU-Maschinenverordnung reif für Ihren Kalender

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Termine der EU-Maschinenverordnung für Ihren Kalender

13.07.2023 Die EU-Maschinenverordnung ist reif für Ihren Kalender – dachten zumindest alle. Die EU hat nun jedoch einige Termine berichtigt und am 04.07.2023 im Amtsblatt veröffentlicht. Unseren Beitrag vom 01.07.2023 haben wir entsprechend aktualisiert.

01.07.2023 / aktualisiert 13.07.2023 Die EU-Maschinenverordnung, Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, gilt ab 20. Januar 2027. Alles klar. Die EU-Maschinenverordnung ist reif für Ihren Kalender. Können Sie sich direkt dick markieren. Nun gibt allerdings einige Artikel, die bereits deutlich früher gelten.

  • Artikel 26 bis 42 ab dem 20. Januar 2024 (anstatt ab 14. Januar 2024)
  • Artikel 50 Absatz 1 ab dem 20. Oktober 2026 (anstatt ab 14. Oktober 2023)
  • Artikel 6 Absatz 7, Artikel 48 und Artikel 52 ab dem 19. Juli 2023 (anstatt ab 13. Juli 2023)
  • Artikel 6 Absätze 2 bis 6 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 ab dem 20. Juli 2024 (anstatt ab 14. Juli 2024)

Gut, wenn Sie diese Termine auch in Ihren Kalender aufnehmen. Noch besser, wenn Sie sich in etwa merken, worum es in diesen Artikeln überhaupt geht.

19. Juli 2023 – Risikoprodukte und Ausschussverfahren

Hersteller von Risikoprodukten sollten auf den 19. Juli 2023 achten. Im Artikel 6 geht es um Kategorien von Maschinen, die in Anhang I aufgeführt sind und den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen.

Bereits ab dem 19. Juli 2023 wird eine Kategorie von Maschinen in Anhang I Teil A aufgenommen, wenn sie ein ernstes inhärentes potenzielles Risiko darstellt und zusätzlich zum Beispiel harmonisierte Normen fehlen. Oder eine weitere definierte Bedingung. Sie ahnen es schon: Maschinen mit bestimmten Risiken landen im Anhang I Teil A.

Eine Kategorie von Maschinen, die «nur» ein ernstes inhärentes potenzielles Risiko darstellt, aber nicht eine oder mehrere der unter den Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt, wird in Anhang I Teil B aufgenommen. (vgl. Art. 6 Abs. 7)

Produkte, die unter Artikel 11 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen und auch solche Produkte, für die bereits ein Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG eingeleitet wurde, fallen ab 19. Juli 2023 unter Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/1230.

In diesem Kapitel geht es um Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren. Zum Beispiel auch um nationale Verfahren für den Umgang mit Risikoprodukten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Risiken können für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen sowie, soweit anwendbar, für die Umwelt bestehen (vgl. Art. 52).

Um Ausschussverfahren geht es in Artikel 48. Die Kommission soll von einem Ausschuss unterstützt werden, Einzelheiten werden in diesem Artikel ausgeführt. Auch dieser Artikel gilt bereits ab 19. Juli 2023.

20. Oktober 2026 – Sanktionen

Wer früh wissen will, welche Strafen ihn oder sie bei Verstößen erwartet: Vorschriften über Sanktionen und Umsetzung der Vorschriften sollen die Mitgliedstaaten ab 20. Oktober 2026 erlassen. Bei Verstößen der Wirtschaftakteure gegen die Verordnung müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erfolgen, auch strafrechtliche bei schweren Verstößen. Bis 20. Oktober 2026 sollen die Vorschriften und Maßnahmen der Kommission mitgeteilt werden (vgl. Art. 50).

20. Januar 2024 – Konformitätsbewertungsstellen

Wenn Sie für Ihre Konformitätsbewertung eine notifizierte Stelle benötigen, achten Sie auf den 20. Januar 2024. Ab 20. Januar 2024 gelten alle Artikel der EU-Verordnung rund um die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen. Das betrifft die Meldung an die Kommission, welche unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß der Verordnung wahrnehmen.

Ebenso betroffen: Anforderungen an notifizierende Behörden, Antrag auf Notifizierung, Notifizierungsverfahren, Pflichten der notifizierten Stellen, Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen etc. (vgl. Art. 26 bis 42)

20. Januar 2027 – Tschüss Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist am 20. Januar 2027 Geschichte (vgl. Art. 51). Ab dann gilt in allen Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstatt die neue Verordnung.

Folgerichtig dürfen Sie noch Produkte auf dem Markt bereitstellen, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 52).

Interessant ist es am Ende sicherlich für Hersteller, ob ihre Produkte in Anhang I Teil A oder B aufgeführt sind. Grund liegt in den jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren, die entsprechend angewendet werden müssen.

Verordnung (EU) 2023/1230 Anhang I statt Maschinenrichtlinie Anhang IV

Maschinen und dazugehörige Produkte, die unter die in Anhang I Teil A aufgeführten Kategorien fallen, unterliegen den in Artikel 25 Absatz 2 genannten spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren. Das bedeutet: für die Konformitätsbewertung Ihrer Produkte müssen Sie eine notifizierte Stelle einbeziehen.

Maschinen und dazugehörige Produkte, die unter die in Anhang I Teil B aufgeführten Kategorien fallen, unterliegen den in Artikel 25 Absatz 3 genannten spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren. Wenn Sie Hersteller der entsprechenden Produkte sind, können Sie – auch unter der neuen Verordnung – in eigener Verantwortung das Modul A für die Konformitätsbewertung wählen und die Konformität nachweisen, ohne eine notifizierte Stelle zu involvieren. Für die Module B, C, H, G beziehen Sie eine notifizierte Stelle mit ein.

Geplant ist, dass die Mitgliedstaaten bis zum 20. Juli 2025 und danach alle fünf Jahre Informationen zur Einordnung der Kategorien in Teil A oder B vorlegen. Als Hersteller sollten Sie auch diese Termine immer im Auge haben (vgl. Art. 6 und 25).

Fragen bereits jetzt klären

Soweit zu den nächsten Terminen, die Sie sich zur EU-Maschinenverordnung eintragen können. In loser Folge berichten wir in unserem Blog CE Plus weiter über die Verordnung (EU) 2023/1230.

Möchten Sie bereits früher einige Antworten zur neuen Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen erhalten: Fragen Sie unsere CE-Fachkräfte.

 

Termin-Berichtigungen der EU gemäß Amtsblatt L169/35 vom 04.07.2023

  1. Seite 17, Artikel 6 Absatz 9: Anstatt: „14. Juli 2025“ muss es heißen: „20. Juli 2025“.
  2. Seite 17, Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 4: Anstatt: „14. Juli 2024“ muss es heißen: „20. Juli 2024“.
  3. Seite 36, Artikel 47 Absatz 2: Anstatt: „13. Juli 2023“ muss es heißen: „19. Juli 2023“.
  4. Seite 38, Artikel 50 Absatz 2: Anstatt: „14. Oktober 2026“ muss es heißen: „20. Oktober 2026“.
  5. Seite 38, Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1: Anstatt: „14. Januar 2027“ muss es heißen: „20. Januar 2027“.
  6. Seite 38, Artikel 52 Absatz 1 Satz 1: Anstatt: „14. Januar 2027“ muss es heißen: „20. Januar 2027“.
  7. Seite 38, Artikel 52 Absatz 1 Satz 2: Anstatt: „13. Juli 2023“ muss es heißen: „19. Juli 2023“.
  8. Seite 38, Artikel 53 Absatz 1: Anstatt: „14. Juli 2028“ muss es heißen: „20. Juli 2028“.
  9. Seite 38, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1: Anstatt: „14. Juli 2026“ muss es heißen: „20. Juli 2026“.
  10. Seite 39, Artikel 54 Absatz 2: Anstatt: „14. Januar 2027“ muss es heißen: „20. Januar 2027“.
  11. Seite 39, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a: Anstatt: „14. Januar 2024“ muss es heißen: „20. Januar 2024“.
  12. Seite 39, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b: Anstatt: „14. Oktober 2023“ muss es heißen: „20. Oktober 2026“.
  13. Seite 39, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe c: Anstatt: „13. Juli 2023“ muss es heißen: „19. Juli 2023“.
  14. Seite 39, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d: Anstatt: „14. Juli 2024“ muss es heißen: „20. Juli 2024“.

Quelle: EU-Amtsblatt L169/35 vom 04.07.2023