EU-Produktsicherheitsverordnung 2023

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EU-Produktsicherheitsverordnung 2023 – Lieb und teuer

27.06.2023 Sicherheit von Produkten gibt es nicht zum Nulltarif. Die EU-Produktsicherheitsverordnung 2023 legt wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten fest – die für Wirtschaftsakteure auch kostspielig werden können. Unter diesem Aspekt sind einige Teile des Werks besonders interessant.

Risikoanalyse für alles und immer

Liest sich nach Aufwand: Im Wortlaut fordert die EU-Produktsicherheitsverordnung eine Risikoanalyse für alle Produkte, die unter die Verordnung fallen. Bevor Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, müssen sie eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen. Ohne Ausnahme.

Die technischen Unterlagen enthalten eine allgemeine Beschreibung des Produkts und relevante wesentliche Eigenschaften für die Bewertung der Sicherheit. Bei möglichen Risiken sind weitere Unterlagen erforderlich, wie zum Beispiel Ergebnisse von Tests, Normenliste etc. (vgl. Art. 9)

Alle für eines: interne Verfahren für Produktsicherheit

Um interne Verfahren kommt kein Wirtschaftsakteur herum. Alle heißt: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und weitere natürliche oder juristische Personen, die Produkte gemäß Verordnung herstellen oder bereitstellen. Die internen Verfahren sollen ermöglichen, die Anforderungen zur Produktsicherheit zu erfüllen (s. Art. 14).

Die neuen Stars

Neben den Anbietern von Online-Marktplätzen wurden die Fulfilment-Dienstleister in den erlauchten Kreis der Wirtschaftsakteure aufgenommen. Für Fulfilment-Dienstleister werden nicht explizit Pflichten genannt, wie beim Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler.

Aber: Als Wirtschaftsakteur sind sie immer mit angesprochen. Fulfilment-Dienstleister sind alle, die geschäftlich mindestens zwei Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten. Bestimmte Postdienste sind ausgenommen (vgl. Art. 3).

Besser die normale Verwendung kennen

Gut, wenn Sie sich als Wirtschaftsakteur genau überlegen, wie Ihr Produkt normal verwendet werden kann. Grund: Sie dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Und sicher ist ein Produkt laut Verordnung, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, ein hohes Schutzniveau bietet.

Die normale Verwendung lässt durchaus Spielraum für Interpretationen. Gleiches gilt für das ernste Risiko. In der Definition sollen für die Einschätzung des ernsten Risikos die Risikobewertung und die normale und vorhersehbare Verwendung des Produkts berücksichtigt werden (vgl. Art. 3, 5).

Plötzlich Hersteller: Kriterien für die wesentliche Veränderung

Sie werden ganz schnell zum Hersteller, wenn Sie Produkte wesentlich verändern. Mit allen Pflichten. Definiert ist in der Verordnung, bei welchen physischen oder digitalen Änderungen Sie betroffen sind.

Eine wesentliche Änderung ist demnach, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war. Und wenn sich zusätzlich die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat. Und nicht zuletzt: wenn auch die Änderungen nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.

So unterliegen Sie auch schnell den Herstellerpflichten: wenn Sie ein Produkt unter Ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen (vgl. Art. 13).

Volle Kraft für Warnungen vor gefährlichen Produkten

Das muss sicher sein: Wirtschaftsakteure müssen bei Produktsicherheitsrückruf oder Sicherheitswarnung alle betroffenen Verbraucher direkt und unverzüglich unterrichten. Zumindest die, die sie ermitteln können. Genau festgelegt ist, wie Produktsicherheitsrückruf oder Sicherheitswarnung erfolgen müssen. Zum Beispiel mithilfe von Kundendaten, Produktregistrierungssystemen, Kundenbindungsprogrammen, über die Website des Unternehmens, Kanäle auf sozialen Medien, Newsletter, Verkaufsstellen etc. (vgl. Art. 35)

Auch die Form der Rückrufanzeige ist vorgegeben. Leicht verständlich, in Landessprache und sie muss bestimmte Elemente enthalten wie zum Beispiel Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“, klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts mit Abbildung, Name, Marke, Produktionskennnummern und Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde sowie Beschreibung der Gefahr. Die einzelnen Elemente sind jeweils näher erklärt. Das macht den Vorgang vielleicht einfacher: Die EU-Kommission soll den Wirtschaftsakteuren eine Vorlage für eine einfache Rückrufanzeige zur Verfügung stellen (vgl. Art. 36).

Alle Vorgaben gelten auch für Anbieter von Online-Marktplätzen entsprechend ihren Pflichten.

Rückrufaktionen können teuer werden

Sind Sie als Wirtschaftsakteur für einen Produktsicherheitsrückruf verantwortlich, müssen Sie dem Verbraucher wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anbieten. In jedem Fall müssen Sie dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen zur Wahl stellen: Reparatur des zurückgerufenen Produkts, Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität oder angemessene Erstattung des Werts, mindestens zum ursprünglichen Preis.

Die einzelnen Maßnahmen werden in der Verordnung weiter ausgeführt. Wesentlich ist, dass die Abhilfemaßnahme keine erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher mit sich bringt – auch keine Kosten für Versand oder die anderweitige Rückgabe des Produkts inklusive Abholung, wenn Produkte nicht transportabel sind (vgl. Art. 37).

Kein Produkt ohne EU-Sitz

Produkte dürfen nur in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn es einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU gibt. Der Wirtschaftsakteur muss neben seinen definierten Pflichten zusätzlich regelmäßig überprüfen, ob die Anforderungen an die technischen Unterlagen und in Bezug auf Herstellerpflichten erfüllt sind (vgl. Art. 16).

EU-Produktsicherheitsverordnung 2023 gilt ab …

Die Verordnung gilt ab 13. Dezember 2024. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Mit vollem Namen heißt das Werk: VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).

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