Brandschutzhelferschulung unterstützt beim Vermeiden von Unfällen bei Bränden
Brandschutzhelferschulung in unserer Akademie ADT-Zielke oder in Ihrem Unternehmen. Gemäß den Forderungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ sowie der DGUV Information 205-023. Die halbtägige Brandschutzhelferschulung umfasst eine praktische und eine theoretische Ausbildung.
Qualifiziert geschulte Brandschutzhelfende/Evakuierungshelfende unterstützen Ihr Unternehmen bei Maßnahmen zum Verhüten von Arbeitsunfällen bei Bränden.
Brandschutzhelferschulung für präventiven Brandschutz in Ihrem Unternehmen
Eine Brandschutzhelferschulung für Beschäftigte ist ein wichtiger Beitrag, gesetzlich vorgeschriebene Brandschutzbestimmungen zu erfüllen. Umfassenden Brandschutz erzielen Sie jedoch erst, wenn Sie in Ihrem Unternehmen die gesamte Organisation des präventiven Brandschutzes überprüfen – und eine umfassende Gefährdungsbeurteilung rechtssicher erstellen. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir ein sinnvolles Konzept für den individuellen Brandschutz in Ihrem Unternehmen. Und unterstützen Sie dabei, Ihre Beschäftigten für Brandschutz und Evakuierung zu sensibilisieren.
Wichtiges zum Thema
Gemäß Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten sorgen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2. „konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten“ (ASR A2.2, 1). Sie fordert, dass der Arbeitgeber „eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut macht. Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.“ (ASR A2.2, 6.2). Mindestens 5 Prozent der Mitarbeiter eines Betriebs müssen als Brandschutzhelfer ausgebildet sein.
Rechtliche Grundlagen
- Arbeitsstättenverordnung
- DGUV Information 205-023 und Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“