CE-Konformitätsbewertungsverfahren für CE-Kennzeichnung

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CE-Konformitätsbewertungsverfahren für CE-Kennzeichnung von ADT-Zielke

Wir führen für Sie das gesamte CE-Konformitätsbewertungsverfahren für CE-Kennzeichnung nach der erforderlichen EU-Richtlinie/EU-Verordnung durch. Unsere qualifizierten Fachkräfte stehen Ihnen bei CE-Kennzeichnung und dem Prozess der CE-Kennzeichnung bis zur unterschriftsreifen erforderlichen Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung für unvollständige Maschinen kompetent zur Seite.

  • Alle relevanten gesetzlichen Anforderungen zuverlässig und sicher umsetzen (Produktsicherheitsgesetz ProdSG/EU-Produktsicherheitsverordnung etc.)
  • Für Eigenbauten, Umbauten, zusammengebaute Anlagen, importierte Maschinen, ggf. gebrauchte Maschinen

Wichtige Schritte im CE-Konformitätsbewertungsverfahren für CE-Kennzeichnung

  • Normen- und Richtlinien-Recherche (Maschinenrichtlinie/EU-Maschinenverordnung etc.)
  • Risikobeurteilung mit Risikoanalyse und Risikobewertung
  • Messung/Prüfung
  • Dokumentation
  • Technische Unterlagen
  • Technische Übersetzung (Mindestens in die Länder der EU darf Ihr Produkt nur mit Anleitungen in der entsprechenden Amtssprache / in den entsprechenden Amtssprachen in Verkehr gebracht werden.)
  • Kommunikation mit den Behörden
  • Unterschriftsreife EG-Konformitätserklärung / EU-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung

CE-Konformitätsbewertungsverfahren für CE-Kennzeichnung nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Wenn ein Hersteller seine Maschine im Europäischen Wirtschaftsraum EWR, also in der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, und in den Teilnehmerstaaten Schweiz und Türkei in Verkehr bringen will, muss er ein CE-Konformitätsbewertungsverfahren nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durchführen. Zunächst muss der Hersteller prüfen, ob seine Maschine überhaupt unter die EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt. Anschließend muss der Hersteller ermitteln, welche Konformitätsbewertungsverfahren nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für seine Maschine möglich bzw. vorgeschrieben sind. Im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller verschiedene Schritte ausführen. Gesetze, Normen und Rechtsvorschriften recherchieren; entscheiden, ob und wenn ja welche harmonisierte Normen er für das Konformitätsbewertungsverfahren nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anwendet; Messungen und Prüfungen durchführen; eine Risikobeurteilung durchführen und sicherstellen, dass die Maschine alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt; die Technische Dokumentation erstellen; die Betriebsanleitung für den Kunden erstellen; die EU-Konformitätserklärung ausstellen und das Konformitätsbewertungsverfahren nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit Anbringen der CE-Kennzeichnung abschließen. Wenn der Hersteller die Maschine exportiert, muss er der Maschine Anleitungen für den Kunden in der Sprache des Verwenderlandes beifügen.

Gerne beraten wir Sie, ob und wenn ja welches Konformitätsbewertungsverfahren nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Ihr Produkt notwendig ist.

Und beraten Sie natürlich zur EU-Maschinenverordnung, Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, die die Maschinenrichtlinie am 20. Januar 2027 ersetzt.

Rufen Sie uns an, Telefon +49 40 5238871-0 oder senden Sie uns eine Nachricht.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ferner Island, Liechtenstein und Norwegen.

Für die Teilnehmerstaaten Schweiz und Türkei gelten einzelstaatliche Regelungen.

Großbritannien ist zum 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Die CE-Kennzeichnung für bestimmte Produkte soll zunächst unbefristet weiter anerkannt werden (Stand 01.11.2023), siehe unseren Blogbeitrag Brexit in nett: CE bleibt.

Welche technischen Unterlagen müssen für das CE-Konformitätsbewertungsverfahren vorliegen?

Um das CE-Konformitätsbewertungsverfahren für die Anlage durchzuführen, müssen jeweils technische Unterlagen der einzelnen Bauteile/Komponenten/Maschinen vorliegen.

  • Eine allgemeine Beschreibung der Maschine
  • Eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind
  • Vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw.
  • Die Unterlagen über die Risikobeurteilung
  • Die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen
  • Alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen
  • Prüfberichte und Ergebnisse von Versuchen
  • Ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine
  • Gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen
  • Gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte
  • Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung

Falls die Unterlagen für einzelne Bauteile/Komponenten/Maschinen nicht vorliegen, beraten wir Sie, welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen.

Nähere Informationen zu den von den einzelnen Richtlinien geforderten Konformitätsbewertungsverfahren erhalten Sie unter EUR-Lex, der offiziellen Seite der EU zu EU-Recht und anderen öffentlichen Dokumenten.

Gut zu wissen: Überwachung und Anwendung des EU-Rechts

(nach EU-Kommission, ec.europa.eu, Dez. 2014)

Das EU-Recht wird in primärrechtliche und sekundärrechtliche Vorschriften unterteilt.

Primärrecht: Verträge, die die Grundlage für alle EU-Maßnahmen bilden.

Sekundärrecht: Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse auf Basis der Grundsätze und Zielen in den Verträgen.

Die Mitgliedstaaten müssen die EU-Verträge und Rechtsvorschriften korrekt und fristgemäß anwenden, die Kommission überwacht die Anwendung des Unionsrechts.

Die Kommission wird aktiv, wenn ein Mitgliedstaat

  • EU-Richtlinien nicht in sein nationales Recht überführt oder getroffene Maßnahmen mitteilt oder
  • im Verdacht steht, gegen EU-Recht zu verstoßen.

Die Kommission sucht eine Lösung, ansonsten droht

  • ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren
  • eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union