Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung und ggf. Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung mit Explosionsschutzdokument zum Ex-Schutz zu erstellen und bereitzustellen. Wir kümmern uns darum, dass Sie im Betrieb alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen können – auch für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – und Ihre Unterlagen aktuell sind.

  • Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
  • Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung mit Explosionsschutzdokument zum Ex-Schutz
  • Die abgeleiteten Maßnahmen
  • Ergebnisse der Überprüfung
  • Ansprechpartner für betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
  • Die Arbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Betriebsärzte

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung mit Explosionsschutzdokument zum Ex-Schutz erforderlich?

Sie müssen im Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Und nach BetrSichV alle notwendigen Maßnahmen bewerten und treffen, damit Arbeitsmittel sicher bereitgestellt und verwendet werden.

Wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden kann, müssen Sie im Unternehmen weitere Maßnahmen treffen. Nach Gefahrstoffverordnung § 6, Abs. 9 müssen Sie Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische mit einem Explosionsschutzdokument zum Ex-Schutz besonders ausweisen. Sie müssen das Explosionsschutzdokument  vor Aufnahme der Arbeit im Unternehmen erstellen.

Unsere Explosionsschutzbeauftragen prüfen, ermitteln und bewerten für Sie:

  • Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen
  • Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen
  • Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen

Unsere Explosionsschutzbeauftragten dokumentieren im Explosionsschutzdokument zum Beispiel:

  • Explosionsgefährdungen wurden ermittelt und bewertet
  • Es wurden angemessene Maßnahmen getroffen, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen – Explosionsschutzkonzept
  • Ggf. Einteilung bestimmter Bereiche in Zonen
  • Bereiche mit Explosionsschutzmaßnahmen
  • Bereiche mit Explosionsschutzmaßnahmen ausweisen
  • Bewertung nach Art der Tätigkeiten, der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes
  • Prüfungen nach Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung

Sie müssen die Beschäftigten im Unternehmen gemäß DGUV Vorschrift 1 über Explosionsgefahren und Schutzmaßnahmen regelmäßig unterweisen. Und Sie müssen die Vorgaben und die Durchführung dokumentieren – und zusätzlich die explosionsgefährdeten Bereiche kennzeichnen.

Unsere Explosionsschutzbeauftragten unterstützen Sie:

  • Ihre Beschäftigten hinsichtlich eventueller Explosionsgefahren und Schutzmaßnahmen unterweisen
  • Zeitpläne für die Unterweisungen erstellen
  • Erforderliche Betriebsanweisungen erstellen
  • Warnhinweise für explosionsfähige Bereiche

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Ihrem Unternehmen sicher ausgeschließen können. Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne. Telefon +49 40 5238871-0 oder senden Sie uns eine Nachricht.

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